SATZUNG DES FÖRDERVEREINS Grube Bendisberg - St. Jost - Langenfeld e.V. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein Grube Bendisberg – St. Jost - Langenfeld e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 56729 Langenfeld. Der Verein ist unter der Nr. ......................... beim Amtsgericht Andernach eingetragen. § 2 Zweck und Aufgaben Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums des Bergbaus in Langenfeld. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sammlung von Literatur und Gerätschaften; Arbeitsweise des Bergmanns darzustellen und der Öffentlichkeit durch Führungen im Besucherbergwerk „Bendisberg“ und durch Ausstellungen zu vermitteln. Des weiteren soll an den Berufsstand des Bergmanns und die lange Bergmannstradition erinnert werden, um somit der Nachwelt erhalten zu bleiben. Jedes Mitglied hat die Aufgabe, durch tatkräftige Unterstützung zur Erfüllung des Vereinszwecks beizutragen. § 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitglieder Mitglied in dem Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahme kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist schriftlich, jeweils bis zum Ende eines Monats vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mitzuteilen. Eine Rückerstattung des Beitrages ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Das betroffene Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich unter Angabe von Gründen zu informieren. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein. § 6 Beiträge Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbetrag ist Anfang eines Jahres, spätestens jedoch bis zum 30.06. eines Geschäftsjahres fällig. Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich durch Einzugsermächtigung eingezogen. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 8 Mitgliederversammlung Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich, und zwar im zweiten Quartal eines jeden Jahres unter Angabe der Tagesordnung statt. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Ebenso kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies ¼ der Mitglieder wünschen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung und zu den weiteren Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Vordereifel. Mitglieder außerhalb der Verbandsgemeinde Vordereifel werden schriftlich eingeladen. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vor dem Termin einzuladen. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt: a) die Höhe des Jahresbeitrages b) die Wahl des Vorstandes c) die Wahl der Kassenprüfer d) die Entlastung des Vorstandes e) die Aktivitäten des laufenden Geschäftsjahres Sie nimmt den Kassenbericht, den Bericht der Kassenprüfer sowie den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die auf der nächsten Versammlung genehmigt wird. § 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassierer d) dem Schriftführer e) 6 Beisitzern Die Vorstandsmitglieder a bis d bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind im Sinne von § 26 BGB jeweils durch zwei Mitgliedern zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Nachfolger kommissarisch bestimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind. § 11 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand gestaltet das Vereinsleben im Sinne der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten. Er hat darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Vortstandsitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 12 Wahlen In den Vorstand sind diejenigen Personen gewählt, welche die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt auch dieser Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los. Es finden offene Wahlen zum Vorstand statt. Wird mehrheitlich eine geheime Wahl beantragt, so ist in geheimer Wahl zu wählen. § 13 Beschlüsse Falls die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse der Mitliederversammlung und des Vorstandes grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. § 14 Satzungsänderungen Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei alle Mitglieder mindestens 7 Tage vorher davon in Kenntnis gesetzt werden müssen. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. § 15 Auflösung des Vereins Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mehr als ¾ der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Eine Auflösung muss allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand kann den Verein auflösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 10 liegt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Langenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. 56729 Langenfeld, den 17. März 2005
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